Fachvortrag

Verbringen von Airbag- und Gurtstraffereinheiten unter Nutzung der „eingeschränkten Fachkunde“ nach §4 Absatz 2 der ersten Sprengverordnung in Deutschland

Kurzbeschreibung

Bei der Beförderung bzw. Verbringen von gefährlichen Gütern der Klasse 1 ADR gilt nicht nur das Gefahrgutrecht, hier ist auch das Sprengstoffrecht für UN-Nummer, welche Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und in Anlage III des Sprengstoffgesetzes benannt sind, zu beachten.
• Vorschriften des Sprengstoffrechts
• Was sind Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und pyrotechnische Sätze?
• Umgang und Verkehr
• Einteilung pyrotechnischer Gegenstände
• Vertrieb und Überlassen
• Ausnahmen zum Sprengstoffgesetz
• Aufbewahren (kleine Mengen) nach Nummer 4 des Anhanges zu § 2 der zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und der Sprengstofflager- Richtlinie 240

Gleichzeitig würde ich noch auf die Änderungen im ADR 2023 im Bezug des Unterabschnitts 1.1.3.6 (1000 Punkt) für gefährlichen Güter der Klasse 1 das gemäß der Tabelle 1.10.3.2.1 - Liste der gefährlichen Güter mit hohen Gefahrgutpotenzial - die Vorschriften das Kapitels 1.10 Anwendung finden, eingehen.
Denn die Übergangsvorschrift im Unterabschnitt 1.6.1.53 (ADR 2023) läuft zum 31. Dezember 2024 ab, und dann sind die entsprechenden Festlegungen im Kapitel 1.10 ADR anzuwenden.

Referent

Veranstaltungsort

CCL I Ebene +2 I Vortragsraum 10